Satzung der „Dorfgemeinschaft Hundstadt“

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§§ 1 - NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen

Dorfgemeinschaft Hundstadt

Er hat seinen Sitz in Grävenwiesbach-Hundstadt und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. eingetragen werden. Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten gilt als Gerichtsstand Bad Homburg v.d.H.

 

§ 2 - GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 - ZWECK UND AUFGABEN

Der Verein verfolgt unabhängige, konfessionell neutrale, unpolitische und überparteiliche gemeinnützige Zwecke. Dazu gehört insbesondere die Pflege und Förderung der dörflichen Gemeinschaft und des Brauchtums, sowie die Koordination der Dorfvereine und anderer örtlicher Gruppierungen in Bezug auf gemeinschaftliche Aktivitäten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Ausrichtung traditioneller Veranstaltungen im Interesse und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger  von Hundstadt verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit Hundstadt verbunden fühlt und die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern ist von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) abhängig.Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung muss dabei dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 5 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand bestellten Organes verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten sowie das Ansehen des Vereins durch einwandfreies Verhalten in der Öffentlichkeit zu fördern.

 

§ 6 - MITGLIEDSBEITRAG

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.

Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

 

§ 7 - ORGANE DES VEREINS

Zur Verwaltung und Führung des Vereins dienen folgende Organe:
a. Geschäftsführender Vorstand (§ 8)
b. Mitgliederversammlung (§ 9)
c. Fachausschüsse (§ 11)

Alle im Sinne der Satzung zu vergebende Ämter sind Ehrenämter. Im Falle einer Wahl ist die bindende Erklärung eines Gewählten über die Annahme des Amtes erforderlich. Bei Abwesenheit des zu Wählenden muss die schriftliche Einverständniserklärung desselben vorliegen.

 

§ 8 - GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu bestellende Vorstand besteht aus:
a. der/dem 1.Vorsitzenden
b. der/dem 2.Vorsitzenden
c. der Kassiererin / dem Kassierer
d. der Schriftführerin / dem Schriftführer
e. mindestens 5 Beisitzer/innen

Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung widerruflich. Über den Widerruf wird auf Antrag eines Mitgliedes abgestimmt. Wird dem Antrag entsprochen, so sind Neuwahlen durchzuführen.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

Der geschäftsführende Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen, sobald es die Lage des Geschäftes erfordert. Die Einberufung hat jedoch mindestens zweimal jährlich zu erfolgen.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt worden ist.

Der Verein wird durch seinen Vorstand gemäß §26 BGB gesetzlich vertreten durch
a. den 1. Vorsitzenden mit dem 2. Vorsitzenden
oder
b. den 1. Vorsitzenden mit dem Kassierer oder dem Schriftführer
oder
c. den 2. Vorsitzenden mit dem Kassierer oder dem Schriftführer

Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Sachverhalte entgegen, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 9 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jeweils im I. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor schriftlich und wird außerdem im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Gemeinde Grävenwiesbach (Usinger Anzeiger) bekanntgegeben.

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Bericht des Kassenwartes
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr
e. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
f. Wahl der Kassenprüfer
g. Verschiedenes

Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt, es sei denn, die Generalversammlung beschließt die Aufnahme auf die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit.

Die Generalversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Anderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 Abs.1 Satz 4 BGB). Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Generalversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.

Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 10 - KASSENPRÜFER

Den zwei Kassenprüfern, die in der Generalversammlung ebenfalls auf zwei Jahre bestellt werden, obliegt die laufende Überwachung und Prüfung der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen können jederzeit unvermutet durchgeführt werden.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 11

FACHAUSSCHÃœSSE

Für besondere Aufgaben können nach Bedarf vom Vorstand Fachausschüsse eingesetzt werden. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Weisungen des Vorstandes zu erfüllen.

 

§ 12

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über die Auflösung des Vereines kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt. Diese Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden und die Einberufung muss Angaben zum Antrag und Gründe hierfür enthalten.

Das zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Grävenwiesbach, mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Hundstadt Verwendung finden darf.

 

    • Versionsnummer: 1.1 beschlossene Fassung vom 26.Februar 2010
      mit Änderungen der §§:
      1 - Name,
      8 Abs.7 - rechtl. Vertretung,
      9 Abs.3 - Nennung d. amtl. Mitteilg.blatts

Das Registergericht hatte zu dieser Satzung wenige, geringfügigen Anmerkungen, die jedoch eine Änderung der Satzung in diesen Punkten erforderten. Diese wurden beschlossen auf der Jahresmitgliederversammlung (Hauptversammlung) am 26. Februar 2010.

Die Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt am 7. Juni 2010.